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Neues Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung in Kraft (03.08.2009)

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Seit Dienstag, den 03. August 2009 ist das neue Gesetz zur "Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft. Es können gemäß der Neuregelung nun Bußgelder von bis zu 50.0000 € für unerlaubte Werbeanrufe fällig werden.

 

Folgende Neuerungen sind u. a. enthalten:

 

  • eine Firma darf seine Rufnummer nicht unterdrücken - Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10.0000 € geandet werden.
  • Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt ab sofort auch bei Verträgen über Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Lotterien, sofern diese telefonisch abgeschlossen wurden.
  • langfristige Verträge wie z. B. der Wechsel eines Telefonvertrages werden erst dann gültig, wenn der Kunde den wechsel schriftlich oder per Email bestätigt. Für Services welche direkt per Telefon oder Fax erbracht werden (z.B. Auskunftsdienste) gibt es kein Widerrufsrecht.

Deutschland hatte bisher schon immer eine der schärfsten Regelungen / Gesetze zur Telefonwerbung in Europa, so gilt z. B. die "Opt-in"-Regelung, welche Telefonmarketing nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor eingewilligt hat. Sogenannte "Cold-calls" (überraschende Anrufe zur Neukundengewinnung) sind verboten.

Wer durch ungebetene Werbeanrufe belästigt wird soll sich Datum, Uhrzeit, Rufnummer und Anrufer (Firma, evtl. Name des Anrufenden und evtl. den Ort) notieren und dann an die Bundesnetzagentur weitergeben, so der Rat des Bundesverbandes für Verbraucherzentralen (VZBV). Diese Behörde ist für das Verhängen der Bußgelder zuständig. Bei diesen Institutionen erhalten Sie auch die genauen Änderungen und enthaltenen Regelungen.

 



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